Die E-Rechnung – Was bedeutet sie?

Die E-Rechnung kommt! Wann, wieso und was will sie überhaupt von mir?! – Teil 1

Ab dem 01. Januar 2025 zählt in Deutschland die E-Rechnungspflicht. Was das konkret bedeutet, wieso eine solche Änderung eingeführt wird und was sich für Unternehmen in Zukunft ändert, sind Themen, mit denen wir uns in der folgenden Blogreihe beschäftigen werden.

Das erwartet Sie in der Blogreihe zur E-Rechnung:

TEIL 2: Übergangsregeln und Zeitplan der E-Rechnung

TEIL 3: Formatunterschiede der E-Rechnung

TEIL 4: Voraussetzungen für die Übertragung der E-Rechnung

TEIL 5: Die E-Rechnung in der Praxis

TEIL 6: Verarbeitung der E-Rechnung in Microsoft Dynamics 365 Business Central / Navision

Welche Änderungen ergeben sich durch die E-Rechnung?

Im ersten Teil der Reihe beschäftigen wir uns damit, was die E-Rechnung überhaupt bedeutet.

Am 27. März 2024 hat die Bundesregierung das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) erlassen.

Eine der wichtigsten Änderungen darin ist, dass es ab dem 01. Januar 2025 eine Verpflichtung zur elektronischen Rechnung für alle Unternehmen gibt. Wichtig dabei ist, dass der Begriff der elektronischen Rechnung neu definiert wird. Demnach ist ab 2025 eine elektronische Rechnung eine Rechnung, die in einem bestimmten strukturierten elektronischen Format übermittelt und empfangen wird.

Das zukünftige Format der E-Rechnung

Alles andere, also Papierrechnungen oder Rechnungen in einem anderen elektronischen Format, werden als sonstige Rechnung bezeichnet – das betrifft auch eine als PDF ausgestellte Rechnung.

Maßgeblich ist also in Zukunft, dass die Rechnung der vorgegebenen Struktur entspricht – nicht ob sie elektronisch übermittelt wurde.

Als Unternehmen muss man also ab dem 01. Januar 2025 in der Lage sein, eine elektronische Rechnung empfangen und verarbeiten zu können. In der Praxis bedeutet dies, dass der dafür zuständige Sachbearbeiter, genau wie bei einer sonstigen Rechnung,  in der Lage sein muss, die Inhalte des Dokuments zu lesen und im Zielsystem zu verarbeiten. Anstatt eines PDF-Viewers bei einer PDF braucht man also zukünftig einen Viewer für eine elektronische Rechnung – wenn das Zielsystem dies bis dahin nicht ohnehin schon kann. Außerdem wird zumindest eine E-Mail-Adresse benötigt, um das Dokument elektronisch empfangen zu können.

Verarbeiten von elektronischen Rechnungen heißt also im Grunde nichts anderes, als die Inhalte lesen und damit das zu tun, was man ohnehin schon vorher mit Rechnungen getan hat.

Eine etwas größere Herausforderung? Das Erzeugen einer Rechnung. Konnte man eine sonstige Rechnung vorher sogar noch per Hand schreiben, so muss dies ab 2025 in einem elektronisch vorgegebenen Format erfolgen. Hier gibt es jedoch im Vergleich zum Empfang von elektronischen Rechnungen großzügige Übergangsfristen.

Wichtig ist auch: Die E-Rechnungspflicht bezieht sich nur auf im Inland ansässige Unternehmen. 

Ein Leistungsempfänger gilt als im Inland ansässig, wenn er

 im Inland hat.

Wird eine Rechnung an ein Unternehmen im EU-Ausland oder Drittland, welches nicht unter die Definition “im Inland ansässig” fällt, ausgestellt, kann diese noch wie bisher gestellt werden. Das gilt, umgekehrt auch, wenn von diesem Unternehmen noch eine Rechnung aussteht.

Im zweiten Teil der Reihe beschäftigen wir uns mit dem Zeitplan zur E-Rechnung und damit, ab wann und in welchem Zusammenhang man von dem Thema konkret betroffen ist.

markus-weiland

MARKUS WEILAND
project manager

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