Häufige Fragen zur E-Rechnung

Die E-Rechnung kommt! Wann, wieso und was will sie überhaupt von mir?! – Teil 7

Am 15. Oktober 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen ein neues Schreiben bezüglich der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 veröffentlicht.

In dem Schreiben mit Geschäftszeichen “III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007” und Nummer “2024/0883282” geht das BMF zusammenfassend nochmals auf die ab Januar 2025 geltenden Änderungen ein.

Die kommenden Änderungen haben wir bereits in unserer Blog-Reihe zum Thema detailliert aufgeführt:

TEIL 1: Was bedeutet die E-Rechnung

TEIL 2: Übergangsregeln und Zeitplan der E-Rechnung

TEIL 3: Formatunterschiede der E-Rechnung

TEIL 4: Voraussetzungen für die Übertragung der E-Rechnung

TEIL 5: Die E-Rechnung in der Praxis

TEIL 6: Verarbeitung der E-Rechnung in Microsoft Dynamics 365 Business Central / Navision

TEIL 8: Zulässige Formate in Deutschland

Auf ein paar Punkte, die auch bei unseren Kunden immer wieder zu Rückfragen geführt haben, möchten wir im Folgenden eingehen.

Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung

Randnummer (Rn.) 5 und 6 des BMF-Schreibens gehen auf die Themen Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung ein.

Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren gewährleistet die Echtheit in gleichem Maße wie eine elektronische Signatur oder ein zulässiges EDV-Verfahren. 

Eine elektronische Signatur ist somit nicht erforderlich. 

Die Art und Weise, wie man bisher sichergestellt hat, dass eine Rechnung “echt” ist, ändert sich somit nicht.

Bild mit folgendem Text: Was bedeutet Lesbarkeit? Lesbarkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der strukturierte Datensatz maschinell auswertebar sein muss. Daher ist die zusätzliche Erstellung eines menschenlesbaren Dokuments nicht erforderlich. Die maschinelle Auswertbarkeit ermöglicht es auch, dass die Datei z. B. durch eine Visualisierungsanwendung menschenlesbar angezeigt werden kann. Die zusätzliche Übermittlung eines menschenlesbaren Dokuments ist somit nicht erforderlich, aber optional möglich.

Daher ändert sich ab Januar 2025 auch die “bisherige Verwaltungsauffassung erforderte des Merkmals „Lesbarkeit“”. Lesbar bedeutet nicht mehr für das menschliche Auge lesbar, sondern maschinenlesbar. (RN 31).

Enthält der Bildteil keine von dem strukturierten Teil abweichenden Rechnungsangaben, ist es ein inhaltlich identisches Mehrstück. Enthält der Bildteil allerdings abweichende Angaben, stellt er ggf. eine weitere (sonstige) Rechnung dar. Dabei werden technisch begründete geringfügige Abweichungen, konkretisierende oder ergänzende Informationen (z. B. aus Gründen der Darstellung verkürzte Leistungsbeschreibung oder Rundungsdifferenzen) nicht beanstandet, wenn der Charakter als inhaltlich identisches Mehrstück nicht verloren geht.

Wichtig: Ein Vorsteuerabzug ist auch hier nur aus dem strukturierten Teil möglich. (Rn. 32)

Gutschriften und Rechnungsberichtigungen

Nach Rn. 17 gelten die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen genauso für die Rechnungsausstellung in Form einer Gutschrift und für Gutschriften selbst.

Wichtig ist, dass der Stichtag 01.01.2025 sich auf den Leistungszeitraum bezieht. Eine Rechnung vom 31.12.2024 kann somit auch nach dem 01.01.2025 als Sonstige Rechnung ausgestellt werden.

Zulässige Formate

Die Verwendung von strukturierten Rechnungsformaten, die der Normenreihe EN 16931 (siehe Rn. 28 bis 32) entsprechen, ist immer zulässig. Ebenso können unter bestimmten Voraussetzungen auch von der Normenreihe EN 16931 abweichende strukturierte elektronische Rechnungsformate verwendet werden, z. B. EDI-Verfahren nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994. Nach Rn. 33 und 34 können somit auch EDIFACT Rechnungen, die mit der EN 16931 kompatibel sind, also die gleichen Inhalte transportieren, auch nach den Übergangsfristen weiter verwendet werden.

Das BMF definiert, dass die Verwendung nicht auf rein nationale Formate wie XRechnung und ZUGfERD beschränkt ist. 

Auch die internationalen Formate wie Factur-X (Frankreich) oder Peppol-BIS sind zulässig. Der gemeinsame Nenner ist die Normenreihe EN 16931.

ACHTUNG: Eine Einschränkung trifft das BMF dennoch:

Wird ZUGfERD verwendet, muss es eine Version ab 2.0.1 sein. Ausgenommen sind bei ZUGfERD ausdrücklich die Profile MINIMUM und BASIC-WL.

Wichtig: Das BMF verweist in Rn. 27 explizit darauf, dass 

“Welches – zulässige – Format verwendet wird, ist eine zivilrechtliche Frage, die nur zwischen den Vertragsparteien zu entscheiden ist.”

Akzeptiert mein Rechnungsempfänger zum Beispiel nur ZUGfERD, als Rechnungsaussteller kann ich aber nur X-Rechnung liefern, muss ich mich mit meinem Rechnungsempfänger einigen. Entweder ermöglicht er auch den Empfang von X-Rechnung oder ich liefere ZUGfERD.

Noch ein Hinweis zu Factur-x. ZUGfERD und Factur-x sind ab dem 18. September 2024 identisch. 

Übermittlung und Empfang

Für die Übermittlung von E-Rechnungen kommen unter anderem der Versand per E-Mail, die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle, der gemeinsame Zugriff auf einen zentralen Speicherort oder die Möglichkeit des Downloads über ein Internetportal in Betracht. 

Es ist unschädlich, wenn die Datei zu einer E-Rechnung mehrfach übersandt wird, solange es sich um dieselbe Rechnung handelt und die Übermittlung nur als inhaltlich identisches Mehrstück erfolgt. 

Für den Empfang reicht es aus, ein beliebiges E-Mailpostfach zur Verfügung zu stellen – es muss kein dediziertes sein.

Für den Austausch von Rechnungsdaten im Rahmen des zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich einzuführenden Meldesystems werden E-Rechnungsplattformen von Bedeutung sein. Die technisch möglichen und rechtlich zulässigen Übertragungswege werden daher im Rahmen des Meldesystems neu zu definieren sein.

Verweigert der Rechnungsempfänger die Annahme einer E-Rechnung bzw. ist er technisch hierzu nicht in der Lage, hat er kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung einer sonstigen Rechnung durch den Rechnungsaussteller. 

Aufbewahrung

Nach Rn. 60 ist der strukturierte Teil einer E-Rechnung so aufzubewahren, dass dieser in seiner ursprünglichen Form vorliegt und die Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllt werden. Eine maschinelle Auswertbarkeit seitens der Finanzverwaltung muss sichergestellt sein. 

Hinsichtlich der Unveränderbarkeit verweist das BMF auf die bereits existierenden Schreiben vom 28. November 2019, BStBl I S. 1269, Rn. 131 und 133 sowie BMF-Schreiben vom 28. November 2019, BStBl I S. 1269, Rn. 130 ff.

Übergangsregelungen

Der bisherige Zeitplan  bleibt unverändert. Neu ist nur, dass EDIFACT Rechnungen nach 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 auch nach der Frist weiterhin verwendet werden können.

markus-weiland

MARKUS WEILAND
project manager

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